Ein Paar Informationen für unsere Besucher
Tierärzte für Geflügel
Dr. Alexandra Engels
Auf dem Hachenei 2-5
59199 Bönen-Lenningsen
Tel.: 0 23 83 - 95 36 11
Dr.. Christoph Eismann
Mozart Str. 10
59394 Nordkirchen
Tel: 0 25 96 - 43 65
Dr. Stephan Baumeister
Holz Str. 128 A
59077 Hamm
Tel.: 0 23 81 - 43 72 22
Dr. Stephan Hesselmann
Kurfürsten Str. 134
46147 Oberhausen
Tel.: 0208 - 68 00 52
Tierarztpraxis Holdt
Hehnerholt 105
41069 Mönchengladbach
Tel.: 0 21 61 - 59 00 40
Dr. Kay Pieper
Pützdelle 32
51371 Leverkusen
Tel.: 0 21 4 - 22 28 1
Bei den genannten Praxen handelt es sich um Empfehlungen von uns befreundeten Vereine/Organisationen & Adoptanten.,
Tierseuchenkasse
Jährlich bis zum 31.01. müssen Tierhalter Ihre Tierzahlen an die Tierseuchenkasse melden. Halter von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen, und Gehegewild müssen den am Stichtag 01.01. vorhandenen Tierbestand mitteilen und Geflügel- sowie Bienenhalter den voraussichtlichen Jahreshöchstbesatz.
Den Meldebogen für die Tierzahlmeldung 2023 hat die Tierseuchenkasse am 08.01.2023 an alle ihr bekannten Tierhalter - mit Ausnahme der Rinderhalter - versendet. Die Tierzahlmeldung kann schriftlich per Meldebogen oder über unser Onlineportal (empfohlen) vorgenommen werden. Telefonische Meldungen können leider nicht entgegengenommen werden.
Onlineportal
Der Zugang zum Onlineportal ist über www.tierzahlenmeldung-nrw.de möglich.
Sollten Sie nicht weitergeleitet werden, verwenden Sie bitte den direkten Link auf die Seite unseres Dienstleisters für die Datenerfassung: nw.agrodata.de/login.
Die Anmeldung beim Onlineportal der Tierseuchenkasse NRW erfolgt mit Ihrer TSK-Nummer und Ihrem Kennwort. Das Kennwort wird Ihnen mit dem Meldebogen 2022 zugesandt, sofern Sie bisher kein eigenes Kennwort vergeben haben. Sollten Sie Ihr Kennwort verloren haben, können Sie diese über das Onlineportal anfordern (siehe Anleitung Onlineportal).
Zusätzlich steht Ihnen auf dem Meldebogen 2022 ein QR-Code zur Verfügung, über den Sie direkt ins Onlineportal gelangen (nur einmalig nutzbar).
Im Onlineportal der Tierseuchenkasse haben Sie folgende Möglichkeiten:
- den Tierbestand zum Stichtag 01.01. zu melden
- Nachmeldungen im laufenden Jahr vorzunehmen
- Adressänderungen zu mitzuteilen
- Ihre Kontaktdaten zu pflegen
- Ihre E-Mail-Adresse zu authentifizieren
- ein SEPA-Lastschriftmandat einzurichten
Bitte authentifizieren Sie Ihre Emailadresse im Onlineportal, sofern nicht bereits geschehen. Dann können die Meldeaufforderung und weitere wichtige Informationen in Zukunft per Mail an Sie gesendet werden.
Meldepflicht
Die Meldepflicht ergibt sich aus dem Tiergesundheitsgesetz (§ 20) und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Jeder Besitzer von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Gehegewild und Bienen ist verpflichtet, seinen Tierbestand schriftlich der Tierseuchenkasse zu melden. Die gemeldeten Tierzahlen sind die Grundlage für die Beitragsfestsetzung.
Es ist unerheblich, zu welchem Zweck (gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche Nutztierhaltung, Pensionstierhaltung, Reitställe oder auch Hobbyhaltung) oder in welcher Stückzahl die Tiere gehalten werden. Maßgeblich ist allein die Tatsache der Haltung mindestens eines Tieres einer der oben genannten Tierarten am Stichtag. Stichtag für die Tierbestandsmeldung ist jeweils der 1. Januar. Die Meldung ist bis spätestens zum 31. Januar schriftlich abzugeben.
Eine Meldung ist zwingend erforderlich, auch wenn sich der Tierbestand gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat. Die nicht oder zu gering gemeldete Tierzahl hat zur Folge, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Tierseuchenkasse entfällt oder die Leistungen erheblich gekürzt werden müssen.
Es gibt allerdings drei Ausnahmen:
- Bienenhalter haben den Jahreshöchstbesatz anzugeben; das ist die Anzahl der Bienenvölker im Sinne von § 1 der Bienenseuchenverordnung, die maximal im Beitragsjahr gehalten werden soll
- Rinder müssen zum Stichtag nicht gemeldet werden; die Tierseuchenkasse entnimmt die Bestandszahlen für die Beitragsveranlagung der HIT-Datenbank.
- Halter von Legehennen/Junghennen, Masthähnchen, Elterntieren, Puten, Putenküken, Enten, Entenküken, Gänse und Gänseküken müssen den Jahreshöchstbesatz melden, das heißt die Tierzahl, die maximal in der jeweiligen Geflügelart während des Jahres gehalten werden soll.
https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierseuchenkasse/meldung/index.htm
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